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Allgemeine Lieferbedingungen zur Verwendung gegenüber
Unternehmern Demax Baumaschinen GmbH & Co. KG
§ 1 Geltung (1) Alle Lieferungen, Leistungen und
Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit
seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm
angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle
zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie
nicht nochmals gesondert vereinbart werden. (2)
Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn
der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst
wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des
Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein
Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss (1) Alle Angebote des Verkäufers sind
freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
ge-kennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen
oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang
annehmen. (2) Kaufverträge kommen erst mit Eingang der vereinbarten Anzahlung
bzw., falls keine Anzahlung vereinbart wurde, mit Eingang der kompletten
Kaufpreiszahlung zustande. (3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen
zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag,
einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden
zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegen¬stand vollständig wieder.
Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich
unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den
schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen
ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der
getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder
Prokuristen sind die Mit-arbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon
abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die
Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung,
insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend. (4) Angaben des Verkäufers zum
Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte,
Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben
(z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht
die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue
Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der
Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die
aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen
darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind
zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht
beeinträchtigen. (5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht
an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer
zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten,
Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der
Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder
als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst
oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des
Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell
gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum
Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlung (1) Die Preise gelten für den in den
Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder
Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO
ab dem Sitz des Verkäufers zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. (2)
Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen
und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll,
gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich
eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). (3) Rechnungsbeträge
sind im Voraus zu bezahlen. Vor erfolgter Zahlung ist eine Übergabe der Ware
ausgeschlossen. Kommt der Käufer mit der Abholung und Zahlung in Verzug, so ist
der Verkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt; die Geltendmachung eines
Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. (4) Die Aufrechnung mit
Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen
solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit (1) Grundsätzlich liegt eine Holschuld des
Käufers vor, sofern einzelvertraglich nichts abweichendes vereinbart wurde. Der
Verkäufer stellt die Ware zum vereinbarten Termin an seinem Unternehmenssitz zur
Abholung durch den Käufer bereit. (2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte
Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd,
es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt
oder vereinbart ist. (3) Der Käufer hat die Möglichkeit, die Ware vor der
Mitnahme auf dem Betriebsgelände des Verkäufers auszuprobieren und auf ihre
Funktionsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. (4) Der Verkäufer haftet
nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese
durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in
der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks,
rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen,
behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht
rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der
Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die
Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer
verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die
Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme
der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche
schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. (5)
Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm
eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die
Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme (1)
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Emmerich
am Rhein, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes bestimmt ist. (2)
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, schuldet der Verkäufer nicht die
Lieferung der Ware. Diese ist am Sitz seines Unternehmers vom Käufer abzuholen.
Die Gefahr geht im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Käufer oder dessen
Erfüllungsgehilfen auf diesen über. (3) Verzögert sich die Abholung aufgrund
eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tag an
auf den Käufer über, an dem die Ware zur Abholung bereit ist und der Verkäufer
dies dem Käufer angezeigt hat.
§ 6 Gewährleistung (1) Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher
Gewährleistung verkauft. Lediglich bei Verträgen, bei denen der Käufer
Verbraucher i. S. des § 13 BGB ist, beträgt die Gewährleistungsfrist beim
Verkauf gebrauchter Sachen ein Jahr, beim Verkauf von Neuware zwei Jahre. (2)
Der Verkäufer räumt dem Käufer die Möglichkeit ein, vor Übernahme der Waren
diese auf seinem Betriebsgelände zu überprüfen und auszuprobieren (vgl. § 4 Abs.
3 der AGB). Erkennt der Käufer bei dieser Prüfung einen Mangel, ist er zur
Ablehnung der Annahme sowie zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Mit
Mitnahme der Ware akzeptiert der Käufer diese als ordnungsgemäß.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens (1) Die Haftung des
Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung,
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist,
soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8
eingeschränkt. (2) Der Verkäufer haftet nicht a) im Falle
einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten
oder sonstigen Erfüllungsgehilfen; b) im Falle grober
Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die
Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie
Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße
Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib
oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des
Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken. (3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8
(2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden
begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände,
die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem
nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des
Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. (4) Die vorstehenden
Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der
Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
des Verkäufers. (5) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder
beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm
geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies
unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. (6) Die Einschränkungen
dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen
Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Eigentumsvorbehalt Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum
des Verkäufers.
§ 9 Schlussbestimmungen (1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten
aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist Emmerich am
Rhein. Für Klagen gegen den Verkäufer ist Emmerich am Rhein ausschließlicher
Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. (2) Die Beziehungen
zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt
nicht. (3) Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen
rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach
den wirt-schaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke
gekannt hätten.
Hinweis: Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem
Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdaten-schutzgesetz zum Zwecke der
Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für
die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu
übermitteln.
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